Unternehmen sind mit 1. Jänner 2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung gem. § 1b E-Government-Gesetz verpflichtet (das sind neben den im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen auch diejenigen, die in der Finanzverwaltung betrieblich veranlagt werden, zB auch Vermieter, Vereine).
Ausgenommen davon sind nur:
- Kleinunternehmer iSd UstG, dh jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen sowie
- Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen Voraussetzungen verfügen.
Folgende Schritte sind zur Empfangsbereitschaft für elektronische Schriftstücke zu setzen: Es muss eine Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP) erfolgen, soweit noch nicht in der Vergangenheit geschehen.Das Unternehmen muss im USP auch die Anwendung „MeinPostkorb“ freischalten (und dort eine E-Mail-Adresse hinterlegen).
Für weitere Fragen stehen Ihnen folgende Seiten im Internet zur Verfügung: Private haben das Wahlrecht, ob sie behördliche Schriftstücke in Papierform oder elektronisch empfangen möchten. Zur technischen Durchführung steht den Privaten das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ am Bürgerserviceportal HELP.gv.at zur Verfügung.