Steuer-Tipps:
Das Auto im Steuerrecht.

vom 15. Februar 2014

Das Auto ist eine vorübergehende Erscheinung. Ich glaube an das Pferd!
Zitat von Wilhelm II., Deutscher Kaiser, 1859-1941. Mit dieser Einschätzung hat der letzte deutsche Kaiser offensichtlich nicht Recht behalten. Fest steht jedenfalls, dass uns das Auto heutzutage im Rechnungswesen und im Steuerrecht mit Sicherheit mehr Kopfzerbrechen bereitet als das Pferd. In diesem Beitrag werden lediglich die motorbezogene Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe (siehe eigener Infokasten auf Seite 7) und der Eigen-import durch Privatpersonen behandelt.

Motorbezogene Versicherungssteuer:
Beim Pkw und Kombi wird vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, gemeinsam mit der Haft pflichtversicherung, die motorbezogene Versicherungssteuer eingehoben. Der Steuersatz beträgt 0,60 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung monatlich, mindestens jedoch 6 Euro.

Eigenimport durch Privatpersonen:
In den letzten Jahren überlegen sich auch Private immer häufiger, ob der Import eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges nach Österreich nicht eine
lukrative Alternative sein könnte. Um einen seriösen Preisvergleich anstellen zu können, muss man jedoch einige steuerrechtliche Bestimmungen beachten, die beim Import von Fahrzeugen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Dritt land zu berücksichtigen sind. Eine ganz wichtige Unterscheidung ist, ob es sich um ein Neufahrzeug oder ein Gebrauchtfahrzeug handelt!

Unter einem Neufahrzeug versteht man ein Fahrzeug, das entweder weniger als 6.000 km Laufl eistung aufweist oder dessen erstmalige Inbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Gebraucht ist ein Fahrzeug dann, wenn es mehr als 6.000 km Laufl eistung aufweist und es älter als sechs Monate ist.

Neufahrzeuge werden innerhalb der EU auch von Privatpersonen grundsätzlich immer netto, also ohne Umsatzsteuer erworben. Erst nachdem beim zustän- digen Wohnsitzfinanzamt des Zulassungswerbers die Umsatzsteuer und die NoVA für das Fahrzeug bar entrichtet worden sind, kann von der jeweiligen Zulassungsstelle die Anmeldung zum Verkehr erfolgen.

Bei der Einfuhr eines Neufahrzeuges oder eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem Drittland gelten wiederum andere Regelungen, die aus Platzgründen in die- sem Artikel nicht mehr behandelt werden können.


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