Katastrophenschäden:
Was ist steuerlich absetzbar?

vom 14. September 2016

Auch in diesem Jahr verursachten Hochwasser- und Sturmkatastrophen wieder enorme Schäden. Die betroffenen ÖsterreicherInnen sollten daher wissen, welche Aufwendungen zur Beseitigung dieser Katastrophenschäden steuerlich absetzbar sind.

Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (wie z.B. Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) können im Privatbereich ohne Kürzung um einen Selbstbehalt steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden.

Absetzbar sind grundsätzlich:

a) Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen, wie Wasser- und Schlammreste, Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung, Anschaffung bzw. Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten.
b) Kosten für die Reparatur und Sanierung der durch die Katastrophe beschädigten aber weiter nutzbaren Vermögenswerte, wie z.B. Ersatz des Fußbodens, Erneuerung des Dachstuhls nach einer Sturm- oder Schneekatastrophe, des Verputzes, Ausmalen, Reparatur beschädigter PKWs.
c) Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände, wie z.B. erforderlicher Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen oder eines PKWs.

Die steuerliche Absetzbarkeit beschränkt sich jedoch nur auf notwendige Wirtschaftsgüter. Güter des gehobenen Bedarfes (z.B. Skiausrüstung, Weinkühlschrank) können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Absetzbar sind die tatsächlichen Kosten (im Ausmaß des aktuellen Neupreises) für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem diese für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von z.B. Sportgeräten und von Luxusgütern. Geht die Ersatzbeschaffung über einen durchschnittlichen Standard hinaus, muss eine Luxustangente ausgeschieden werden.

Wenn die außergewöhnliche Belastung höher ist als das Einkommen eines Jahres, geht der Überhang steuerlich ins Leere. In diesem Fall sollten die Ausgaben – z.B. auch durch Kreditfinanzierung – auf mehrere Jahre verteilt werden (es sind dann die jährlichen Kreditraten samt Zinsen steuerlich absetzbar).

Als Nachweis der Katastrophenschäden sind dem Finanzamt im Regelfall die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorzulegen. Sicherheitshalber sollten die Schäden – soweit noch möglich – auch fotografisch dokumentiert werden. Überdies sind die angefallenen Kosten durch Rechnungen zu belegen.


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