Steuerreform 2020
quo vadis?

vom 10. Februar 2019

Die Aussagen der Politiker zum Maßnahmenpaket „Entlastung Österreich“ sind bislang leider äußerst vage geblieben.

Folgende Maßnahmen sind aus heutiger Sicht zu erwarten: In der ersten Etappe sollen im Jahr 2020 Geringverdiener insbesondere durch Senkung der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags insgesamt um rund 700 Millionen Euro entlastet werden.
Ferner soll die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von derzeit 30.000 auf 35.000 Euro jährlich angehoben werden. Ergänzend dazu sollen Kleinunternehmer mit Umsätzen bis 35.000 Euro pro Jahr eine verbesserte einkommensteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung erhalten.
Schließlich sollen Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form künftig auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen.

In der zweiten Etappe der Strukturreform sollen ab 2021/2022 der Einkommensteuertarif in den unteren Stufen gesenkt und „strukturelle Vereinfachungen im Steuerrecht“ vorgenommen werden. Die vielfach diskutierte Abschaffung der sogenannten „kalten“ Progression soll keinesfalls vor 2022 kommen.


SEPA-Lastschriftmandat beim Finanzamt: Ab 1. Juli 2019 wird es Abgabenpflichtigen möglich sein, Steuerzahlungen durch Bankeinzug des Finanzamts vornehmen zu lassen.Die näheren Regelungen für die Nutzung des Lastschriftverfahrens wird in einer noch nicht vorliegenden Verordnung des Ministeriums geregelt werden.


Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag: Der Familienbonus Plus, die Alleinverdiener-, Alleinerzieher und Unterhaltsabsetzbeträge sowie der Kindermehrbetrag wurden in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des EWR bzw.in der Schweiz aufhalten, angepasst (Anwendung ab 2019). Ab 1. Jänner 2019 wurden auch die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU, Vertragspartei des EWR oder der Schweiz aufhalten,
an die Lebenserhaltungskosten des jeweiligen Wohnortstaates der Kinder angepasst.
Als Berechnungsgrundlage für die Beträge des einzelnen Staates werden die Werte herangezogen, die vom Statistischen Amt der Europäischen Union publiziert worden sind.

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