Kleinunternehmer
und Investitionen

vom 15. November 2019

Steuertipp von Steuerberaterin Nina Rosenthal.

Investitionen vor dem Jahresende: Werden noch heuer Investitionen getätigt, muss das Wirtschaftsgut bis zum 31.12.2019 in Betrieb genommen werden, damit eine Halbjahresabsetzung geltend gemacht werden kann.
Die Bezahlung kann aber erst nächstes Jahr erfolgen. Investitionen mit Anschaffungskosten bis 400 Euro (netto bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.
Ab dem 1.1.2020 beträgt die Anschaffungskostengrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter dann 800 Euro. Daher sollte abgewogen werden, ob sich die Verschiebung der Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit Kosten von 400 bis 800 Euro ins Jahr 2020 steuerlich vorteilhafter auswirkt.


Umsatzgrenze für Kleinunternehmer: Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu 30.000 Euro sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit.
Dieser Umsatz entspricht einem Bruttoumsatz von 33.000 Euro (bei 10 % Ust.) bzw. von 36.000 Euro (bei 20 % Ust.). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie etwa die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat.
Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht allerdings kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.


Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Grenze bewegen, sollten rechtzeitig prüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto 30.000 Euro im laufenden Jahr
noch überschreiten werden. Ein einmaliges Überschreiten um 15 % innerhalb von fünf Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2019 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben zu kommen).
Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden weitaus überwiegend wiederum vorsteuer-abzugsberechtigte Unternehmer sind.


Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten.
Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre! Erst nach Ablauf dieses fünfjährigen Bindungszeitraumes besteht wiederum die Möglichkeit, die abgegebene Verzichtserklärung fristgerecht (bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres) zu widerrufen.
Ab 2020 beträgt die Kleinunternehmergrenze dann 35.000 Euro. Es ist empfehlenswert zu prüfen, ob eine Verschiebung von Umsätzen ins nächste Jahr möglich ist, wenn die Kleinunternehmergrenze heuer noch überschritten werden würde.


Neue Pauschalierungsmöglichkeit ab 2020: Eine Verschiebung von Einnahmen ins Jahr 2020 könnte auch aus einem zweiten Grund steuerlich vorteilhaft sein.
Ab 2020 besteht nämlich die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Umsätze nicht mehr als 35.000 Euro betragen. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand.
Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw 20 % bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
Da bei nebenberuflichen Einkünften (etwa Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung ab 2020 interessant werden.



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